Der Anlagenbetreiber bevollmächtigt und beauftragt W.E.B zur Vornahme aller Handlungen und Abgabe aller Erklärungen gegenüber Dritten (z.B. Stromhändlern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen und Behörden), die notwendig und/oder zweckmäßig sind, um elektrische Energie sowie Herkunftsnachweise (durch Überweisung auf das Konto von W.E.B in der Herkunftsnachweisdatenbank) nach Maßgabe dieses Abnahmevertrages an W.E.B zu liefern. Dies umfasst insbesondere die Kündigung des bisherigen Abnahmevertrages, den Vollzug des Wechsels und die Kommunikation und Abwicklung mit der Herkunftsnachweisdatenbank. Darüber hinaus bevollmächtigt und beauftragt der Anlagenbetreiber W.E.B während der Vertragslaufzeit für umsatzsteuerliche Zwecke - abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen - das Vorleistungsmodell gemäß Rz 1536 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 i.d.g.F. oder vergleichbare Abwicklungsarten anzuwenden. Der Anlagenbetreiber bleibt jedoch weiterhin Schuldner des Netzbetreibers und kann von diesem unmittelbar zur Zahlung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Vorleistungsmodells stellt W.E.B dem Anlagenbetreiber die ihr jeweils für die Netznutzung bekannt gegebenen Entgelte in Rechnung und leitet diese zur Erfüllung des Netznutzungsvertrages des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber weiter. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die Anwendung des Vorleistungsmodells von W.E.B jederzeit mit sofortiger Wirkung beendet werden.